Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Alle Aufträge werden aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Durch erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherung irgendwelcher Verwendungseignung nicht übernommen wird. Eine Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten, wie zum Beispiel für die mit dem gelieferten Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden, da der Lieferant keinen Einfluss auf eine sachgemäße Verarbeitung hat.

 

2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

3. Versand und Versicherung

Maßgebend für die Berechnung sind die beim Lieferanten festgestellten Gewichte. Jeder Transport geht auf die Gefahr des Käufers.

 

4. Lieferung

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferungen als bedungen. Erfolgt der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf Verlangen des Verkäufers zur Abnahme verpflichtet. Das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt unberührt. Alle Angebots- und Verkaufspreise sind freibleibend und basieren auf dem jeweiligen Einstandswert; sollte sich dieser ändern, so bleibt vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben. Bei Verkauf „frachtfrei" hat der Käufer die Mehrfracht zu tragen, falls eine solche durch Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss des Vertrages entsteht. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese nur für Bezüge von mindestens 50,- EUR Wert und zwar nur frachtfrei Bahnstation des Bestellers, andernfalls erfolgt Lieferung ab Lieferfirma. Es wird in allen Fällen nur die Stückgutfracht vergütet, Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Empfängers.

 

5. Mängelrügen und Haftung

Bei Verkauf von Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden. Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. Eine Gewährleistung für die mit mangelfreiem Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben. Beanstandungen sind in jedem Falle ausgeschlossen, wenn ein Mangel darauf beruht, dass Verdünnungen, Härter Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen, nicht von uns zur Anwendung empfohlen sind und/oder die nicht gemäß unseren Verarbeitungshinweisen verwendet werden. Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen, dabei sind Art und Umfang der Mängel sowie Nummer des Lieferscheins anzugeben. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Wahl die Ware umtauschen oder nachbessern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ware aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgenommen werden. Für eine im Ausnahmefall von uns genehmigte Rücksendung hat der Käufer die dadurch verursachten Transport-, Porto- und Zustellkosten zu tragen. In diesem Falle wird für in einwandfreiem Zustand zurückgegebene Ware der Lieferpreis abzüglich 30 % für Bearbeitungsgebühren gutgeschrieben. Preisbeanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.

 

6. Zahlung

Die Zahlung ist ohne jeden Abzug mit dem auf der Rechnung ausgewiesenen Datum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gewähren wir Skonto, mit der Summe, wie auf der Rechnung ausgewiesen, auf den Warenwert incl. MwSt. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange noch ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Schecks gelten erst nach Gutschrift, Wechsel erst nach Einlösung am Verfalltage als Zahlung. Die Zahlung per Wechsel bedarf unserer vorherigen Genehmigung. Die Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. Die anfallenden Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort zu zahlen. Wenn ein Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht, werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig. Bei vom Käufer zu vertretender, verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz . zu berechnen. Bei Nichtabnahme bestellter Ware und vereinbarter Abschlüsse behalten wir uns vor, 15 % des Nichtabnahmewertes für bereits entstandene Kosten und entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigerem Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist. Bezüglich der Entgeltsminderung verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen zwischen unseren Häusern. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG (Entgeltsminderung).

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unser Eigentum. Sie bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Käufer über einen Rechnungsbetrag einen Scheck ausgestellt und gleichzeitig ein Akzept des Verkäufers über den Kaufpreis erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren). Wird die gekaufte Ware mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so gelten wir als Hersteller und erwerben Miteigentum an der einheitlichen oder neuen Sache, die an die Stelle der gelieferten Ware tritt, zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwender. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt, kann er über die in unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes verfügen. Veräußerungen der Vorbehaltsware im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder einer Verpachtung liegen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs und bedürfen unserer Zustimmung. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an dem Weiterverkaufswert die Forderungen gegenüber seinen Abnehmern zur Sicherung an uns ab. Die Forderung aus der Weiterveräußerung dient in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Käufer auf unseren Wunsch hin uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und Vertrieb der Vorbehaltswaren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Ware und/ oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Es ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; entsprechendes gilt bei Pfändungen von Forderungen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

8. Verpackung

Leihverpackung wird mit der Ware berechnet. Bei Rückgabe in wiederverwendungsfähigem Zustand wird der berechnete Wert rückvergütet.

 

Farbenhaus Lindner - Würzburg


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