Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
1. Allgemeines
Alle Aufträge werden aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt.
Durch erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen
ausdrücklich an.
Alle Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit Reisevertretern
und telefonische Bestellungen, bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftliche
Bestätigung.
Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit,
wobei Zusicherung irgendwelcher Verwendungseignung nicht übernommen werden.
Eine Garantieleistung für die mit dem gelieferten Anstrichmaterial hergestellten Anstriche
kann nicht übernommen werden, da der Lieferant keinen Einfluss auf die sachgemäße
Verarbeitung hat.
 
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stockach.
 
3. Versand und Versicherung
Maßgebend für die Berechnung sind die beim Lieferanten festgestellten Gewichte. Jeder
Transport geht auf die Gefahr des Käufers.
 
4. Lieferung
Alle außerhalb des Machtbereichs des Verkäufers liegenden Tatsachen gelten als höhere
Gewalt und befreien den Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder nach seiner Wahl
auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen den
Verkäufer Ansprüche aufgrund des Rücktritts zustehen. Hierunter fällt insbesondere auch
eine vom Verkäufer unverschuldete wesentliche Erschwerung der Beschaffung von Rohmaterialien,
ohne dass dem Käufer Ansprüche irgendwelcher Art aufgrund des Rücktritts
gegen den Verkäufer zustehen.
Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so gilt
eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferungen als bedungen. Erfolgt die Andienung
oder der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung
des Verkäufers zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf Verlangen des
Verkäufers zur Abnahme verpflichtet. Das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt
unberührt.
Alle Angebots- und Verkaufspreise sind freibleibend und basieren auf dem jeweiligen Einstandswert;
sollte sich dieser ändern, so bleibt vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen,
die sich am Tage der Lieferung ergeben. Bei Verkauf „frachtfrei“ hat der Käufer
die Mehrfracht zu tragen, falls eine solche durch Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss
des Vertrages entsteht.
Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese nur für Bezüge von mindestens 50,-
EUR Wert und zwar nur frachtfrei Bahnstation des Bestellers, andernfalls erfolgt Lieferung
ab Lieferfirma. Es wird in allen Fällen nur die Stückgutfracht vergütet, Mehrkosten für
Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Empfängers.
 
5. Mängelrügen und Haftung
Bei Verkauf von Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit,
wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden.
Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift begründen kein
vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie
entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. Eine Gewährleistung
für die mit unserem Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden,
da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben. Beanstandungen
sind in jedem Falle ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige
Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen, zur Anwendung
empfohlen sind und/oder die nicht gemäß unseren Verarbeitungshinweisen verwendet
werden.
Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind
unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend
zu machen, dabei sind Art und Umfang der Mängel sowie Nummer der Rechnung anzugeben.
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im
Übrigen nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer
einen Preisnachlass gewähren. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Ware aus ordnungsgemäß vorgenommenen
Lieferungen können nicht zurückgenommen werden. Für eine im Ausnahmefall von uns
genehmigte Rücksendung hat der Käufer die dadurch verursachten Transport-, Porto- und
Zustellkosten zu tragen. In diesem Falle wird für in einwandfreiem Zustand zurückgegebene
Ware der Lieferpreis abzüglich 30% für Bearbeitungsgebühren gutgeschrieben.
Preisbeanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen
den Käufer nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
 
6. Zahlung
Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Warenwert
incl. MWSt. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange noch
ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Schecks gelten erst nach Gutschrift, Wechsel
erst nach Einlösung am Verfalltage als Zahlung. Die Zahlung per Wechsel bedarf unserer
vorherigen Genehmigung. Die Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. Die anfallenden
Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort zu zahlen.
Wenn ein Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht, werden
alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen, mindestens
in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zuzüglich MWSt. zu berechnen.
Bei Nichtabnahme bestellter Ware und vereinbarter Abschlüsse behalten wir uns vor, 15%
des Nichtabnahmewertes für bereits entstandene Kosten und entgangenen Gewinn in
Rechnung zu stellen, es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringt, dass ein Schaden
nicht oder in einem wesentlich niedrigerem Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden
ist.
Bezüglich der Entgeltsminderungen verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen
zwischen unseren Häusern. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG (Entgeltsminderung).
 
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen
unser Eigentum. Sie bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der
Käufer über einen Rechnungsbetrag einen Scheck ausgestellt und gleichzeitig ein Akzept
des Verkäufers über den Kaufpreis erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren).
Wird die gekaufte Ware mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so gelten
wir als Hersteller und erwerben Miteigentum an der einheitlichen oder neuen Sache
zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer gelieferten Waren zum
Wert der neuen Sache ergibt. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwender.
Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig
nachkommt, kann er über die in unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes verfügen. Veräußerungen der Vorbehaltsware im
Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder einer Verpachtung liegen außerhalb
des ordentlichen Geschäftsgangs und bedürfen unserer Zustimmung. Bei Veräußerung
der von uns gelieferten Waren an Dritte tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils
an dem Weiterverkaufswert die Forderungen gegen über seinen Abnehmern
zur Sicherung an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch
ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die
einstweilige Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen; auf unseren Wunsch hat der
Käufer uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und Vertrieb der Vorbehaltswaren
und der an uns abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen
zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet,
uns von Pfändungen der Ware und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder
von sonstigen Ansprüchen, die Dritte erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
Es ist uns eine Abschrift des Pfändungs protokolls und eine eidesstattliche Versicherung
zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt
noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten
Eigentumsvorbehalt unterliegen; entsprechendes gilt bei Pfändungen von Forderungen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden
wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
8. Verpackung
Verpackung, die nicht besonders in Rechnung gestellt ist, wird nicht zurückgenommen.
Leihverpackung wird mit der Ware berechnet. Bei Rückgabe in wiederverwendungsfähigem
Zustand wird der berechnete Wert rückvergütet
 
 
 


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