AGB

Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 08/2023

 § 1  Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige
Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
§ 2  Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit.
§ 3  Versand
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann,wenn der Transport frei Haus
erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist uns überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers
und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und uns unverzüglich
anzuzeigen.
3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung
geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
4. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen,
stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend
der Verpackungsverordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.

5. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden
nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser Eigentum.
6. Die im Rahmen unseres Lieferservices anfallenden Kosten sind in unseren allgemeinen  Logistik- 
und Servicepauschalen-Regelungen aufgeführt.
7. Baustoffe (Rigips, Putze, Dämmstoffe, etc.) können gegen Kostenerstattung angeliefert werden.
Die Kostensätze sind der aktuellen Liste zu entnehmen.
§ 4  Lieferung / Abnahme
1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns schriftlich eine
angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der
Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir zur Nachlieferung berechtigt..
2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen,
die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung,
längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein,
wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist,
dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt,
nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht
abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.
5. Rückgaben  nur bei Lagerware innerhalb 14 Tage kostenlos, danach gegen eine
Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 %, mindestens 25 Euro.
Nach 60 Tagen keine Rückgabe mehr möglich.

§ 5  Mustermaterial
1. Muster werden zum Selbstkostenpreis geliefert. Soweit nichts anderes vereinbart,
bleiben von uns dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster unser Eigentum.
2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte
Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB
§ 6  Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere Preise
zum Tage der Lieferung. Dies gilt nicht, falls die Lieferung sich aus unserem Verschulden verzögert hat.
3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zu schneidbarem Material geht zu Lasten des
Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung
des Fixmaßes bis zu 0,5 % und die Berechnung der Mehrlieferung vor.
4. Bei käuferspezifischen Zubereitungen in Fertigpackungen (Farb- und Lackanfertigungen) sind
wir berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zu 1,5 % zu über- oder unterschreiten.

§ 7  Zahlung
1. Unsere Rechnungen werden zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
Sie sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Aufträge mit einem Rechnungsbetrag unter 50 Euro sind sofort zu bezahlen.
Bei Rechnungsstellung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro.
2. Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen wir Zinsen in Höhe von zusätzlich 8 %Punkte
über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt
sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen..
3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Gleiches gilt für die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn die Gegenforderung beruht
auf demselben rechtlichen Verhältnis.
4. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren
Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar,
dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird,
oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein,
die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss
schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt,
alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
§ 8  Sachmängelhaftung
1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes
- auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften -  sind uns unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.
2. Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u.ä.) hat - erforderlichenfalls durch
eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen
Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter,
Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden,
die nicht vom selben Hersteller stammen,
andernfalls gilt die Zubereitung als genehmigt.
3. Der Käufer von abgetönter Ware (Farbe, Lacke, u.ä.)
hat vor der Verarbeitung –
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung -
die Richtigkeit des Farbtones zu prüfen.
Nach der Verarbeitung wird jede Haftung abgelehnt (siehe auch Abs. 5).

4. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen
der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins,
sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernehmen wir keine Haftung.
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift - auch soweit sie von Seiten
unserer Vorlieferanten erfolgt - befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer
Waren für den beabsichtigten Zweck.
5. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung
der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängelausgeschlossen.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können
wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung
kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert,
verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die
Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, sowie in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
4. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen
Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass
der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist
§ 10  Eigentumsvorbehalt1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie
die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware durch den Verkäufer be- oder verarbeitet,
so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird der Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt,
so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesem verbundenen
Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten, an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht.
Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug,
Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer
durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die uns nach vorstehendem, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer darf den Liefergegenstand auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Die Ermächtigung des Käufers gemäß Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener
Zahlungsfähigkeit oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich
und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Übersteigt der Wert der uns insgesamt eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 50%, sind wir verpflichtet und bereit, die uns gewährten Sicherheiten,
soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer zurückzugeben bzw. freizugeben.
§ 11  Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufers,
gleich, ob diese vom Käufer unmittelbar oder von Dritten stammen, zu speichern,  zu verarbeiten
und an Dritte weiterzugeben. Wir sichern die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu.
Eine gesonderte Anzeige der Datenspeicherung außerhalb dieser Bedingungen bedarf es nicht.
§ 12  Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Homburg.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

 


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